Sozialgericht Berlin
Az: S 60 AL 2384/06
Urteil vom 22.02.2007
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 und die Erstattung der Leistung in Höhe von 599,38 EUR wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit durch die Teilnahme als Orchestermusiker an einer Gastspielreise und hierbei um das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden.
Der am 14. September 1947 geborene Kläger bezog nach einer befristeten Beschäftigung vom 9. Juni 2004 bis 8. Juni 2005 als Cellist in einem Sinfonieorchester ab 9. Juni 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 26,06 EUR (Bescheid vom 16. Juni 2005). Am 24. November 2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung SGB III in Anspruch nehmen zu wollen und teilte gleichzeitig seinen beabsichtigten auswärtigen Aufenthalt vom 8. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 mit. Die schriftliche Einverständniserklärung über die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes unter den erleichterten Voraussetzungen trägt das Datum vom 1. Dezember 2005.
Am 25. Februar 2006 erhielt die Beklagte durch einen Datenabgleich davon Kenntnis, dass der Kläger für die Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter von einem Orchesterverein bei der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge angemeldet worden war. In der angeforderten Arbeitsbescheinigung gab der Orchesterverein eine befristete Beschäftigung des Klägers vom 5. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 als Aushilfsmusiker Cello bei einem Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 375,- EUR an. Der Kläger war als Aushilfsmusiker für eine Gastspielreise des Orchesters nach China mit wechselnden Auftrittsorten verpflichtet worden. Die Abreise erfolgte am 12. Dezember 2005 und die Rückreise am 28. Dezember 2005. Nach der schriftlichen Aushilfsvereinbarung vom 1. Dezember 2005 richtete sich die Vergütung nach Honorarsätzen für Zusatzmusiker, wobei ausdrücklich durch diese Honorarvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Die Vergütung unterlag nach der Honorarvereinbarung grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht für […]