In den meisten Fällen wollen Ehepartner nicht nur über ihre Lebensgemeinschaft gemeinsam bestimmen, sondern auch nach dem Tod eines Ehepartners die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Überlebenden geklärt wissen. So soll in aller Regel dem überlebenden Ehegatten das gemeinsam erarbeitete Vermögen erhalten bleiben. Um diesem Wunsch Rechnung zu tragen haben Eheleute die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Dort können sie ihre Vermögensnachfolge gemäß § 2265 BGB gemeinsam regeln.
Das Berliner Testament
Risiken bei einem Ehegattentestament
Solch ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Bei einem klassischen Ehegattentestament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und bestimmen darüber hinaus, dass nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, meistens den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Durch solch ein „Berliner Testament“ soll die Versorgung des länger lebenden Ehegatten sichergestellt werden. Zudem wird hierdurch gewährleistet, dass nach dem Tode des zweitversterbenden Ehepartners das während der Ehe angehäufte Vermögen den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen soll. Trotz all dieser Vorteile sollte ein Berliner Testament nicht vorschnell verfügt werden, da einige versteckte Gefahren lauern.
Die Ansprüche der Pflichtteilberechtigten
Da nach dieser Konstruktion der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, werden die pflichtteilberechtigten Kinder der Eheleute automatisch enterbt. Dies hat zur Folge, dass die Kinder ihren Pflichtteil sofort nach dem Tod des ersten Elternteils beanspruchen können. Die Ehegatten gehen hier oftmals wie selbstverständlich davon aus, dass ihre Kinder mit der Erbfolgeregelung einverstanden sind. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Kinder häufig bereits nach dem ersten Erbfall auf ihren Pflichtteilanspruch bestehen. Darüber hinaus entstehen durch ein Berliner Testament erhebliche steuerliche Nachteile. So wird ein Freibetrag der Kinder beim Erbfall des erstverstorbenen Ehepartners überhaupt nicht genut[…]