Bundessozialgericht
Az.: B 14 AS 22/07 R
Urteil vom 18.06.2008
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg, Az.: S 19 AS 510/06, Entscheidung vom 13.09.2006
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 11 AS 4/07, Entscheidung vom 19.06.2007
Entscheidung:
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar und Februar 2006, insbesondere die Anrechnung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes als Einkommen.
Dem 1954 geborenen, geschiedenen Kläger, der seit 01.01.2005 Alg II bezieht, bewilligte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 07.12.2005 diese Leistung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 479,34 EUR monatlich (345,00 EUR Regelsatz, 134,34 EUR Unterkunfts- und Heizungskosten).
Mit Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, er trete infolge der seit 09.08.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit am 12.01.2006 einen Krankenhausaufenthalt an.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 17.01.2006 die bisher bewilligte Leistung teilweise wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung auf. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 bestehe Anspruch auf Alg II in Höhe von lediglich 398,93 EUR und ab 01.02.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 358,68 EUR. Durch die Verpflegung im Krankenhaus werde der Bedarf des Klägers zum Teil gedeckt, so dass der Regelsatz um 35 vH, also 120,75 EUR, anteilig zu kürzen sei. Den Klinikaufenthalt habe der Kläger erst verspätet gemeldet, so dass es aufgrund der fehlenden Mitwirkung zu einer Überzahlung gekommen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er jede Änderung in seinen Verhältnissen unverzüglich der Beklagten habe melden müssen. Ein Entlassungstermin aus der Klinik sei nicht bekannt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Kürzung des Regelsatzes sehe das Gesetz nicht vor, mangels Tauschbarkeit sei die Ve[…]