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Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle/angegebenen Zahlungsempfänger leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung – wie sich später herausstellt – gefälscht war (BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az.: IV ZR 16/08). Der Versicherungsnehmer kann von der Versicherung keinen Ersatz fordern[…]
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