Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-12 U 222/06
Urteil vom 08.11.2007
Die Berufung der Kläger gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Begründung:
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vertragliche Ansprüche – zu denen nach dem anwendbaren Recht solche auf immateriellen Schaden nicht gehörten – seien verjährt. Deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ständen den Klägern nicht zu. Insoweit beständen schon Zweifel am hinreichend schlüssigen Vortrag der Kläger. Es sei anhand ihres Vortrags nicht festzustellen, dass ihr Sohn B. verstorben sei, weil eine Gefahr bestanden habe, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Insofern seien die Kläger jeweils darlegungs- und beweispflichtig. Der klägerische Vortrag lasse bereits die Schlussfolgerung nicht zu, der Tod ihres Sohnes sei eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen der Beklagten habe offenbaren müssen. Überdies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und C. fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die „S.“ wahrgenommen habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe darauf hinweisen müssen, dass anhand des klägerischen Vortrags nicht festzustellen sei, dass ihr Sohn versto[…]