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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bildveröffentlichung – Zulässigkeit durch Presse

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 12/06
Urteil vom 19.06.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers H G. Die Beklagte verlegt die Illustrierte „B“. In deren Ausgabe Nr. 20 vom 6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitkleidung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.

Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außerhalb des Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: „DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café“.

Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:

„Herbert Grönemeyer

„Männer brauchen viel Zärtlichkeit“ – das gilt auch für ihn

„Das Leben geht weiter“, hat er im Radio gesagt, „man kann sich nicht immer rumdrücken.“ Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: „Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt.“ Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen.“

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung m[…]


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