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Geschwindigkeitsmessung Leivtec XV 3 – verwertbar?

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OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 199/21 – Beschluss vom 26.08.2021

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes, wird der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 5.5.2021, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 14.1.2021 verworfen worden war, aufgehoben; eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.

2. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen eingestellt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 130 € verurteilt.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist festgestellt worden durch eine Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3.

zu 1:

Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 4 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet, da der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtzeitig begründet worden war.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft wird verwiesen.

zu 2:

I

Der Senat hält eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG für sachgerecht.

Der Senat hat bereits entschieden, dass er das Messgerät Leivtec XV3 nicht mehr als standardisiertes Messverfahren ansieht (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2021, 2 Ss (Owi) 170/21, juris – soweit in der Veröffentlichung dieses Beschlusses (zumindest derzeit) von einem „Geschwindigkeitsmessgerät Typ 1“ die Rede ist, beruht dies auf einer vom Senat nicht beabsichtigten Anonymisierung; gemeint ist jeweils das Messgerät Leivtec XV3, wie sich auch aus dem Leitsatz der Entscheidung ergibt).

An dieser rechtlichen Beurteilung hält Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 17.08.2021 (II OLG 26/21, juris) fest.

II.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht argumentiert primär damit, dass ein standardisiertes Messverfahren nach wie vor vorliege, da bei Messungen mit Fahrzeugen, die mit Reflektoren im Innenraum versehen seien, unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse – wenn auch ggf. mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen – zu erwarten seien.

Der Senat hält schon die Anknüpfung, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vornimmt, für unzutreffend. […]


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