Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ws 51/10
Beschluss vom 12.02.2010
In pp.hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 12.02.2010 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bielefeld vom 20.05.2009 Berufung eingelegt. Termin für die Berufungshauptverhandlung wurde auf den 14.12.2009, 9.00 Uhr anberaumt. Ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsstelle des Landgerichts Bielefeld teilte der Pflichtverteidiger des Verurteilten am 14.12.2009 um 8.15 Uhr telefonisch mit, dass er zum heutigen Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen könne, da er bettlägerig erkrankt sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde er noch im Laufe des Tages per Fax übersenden. Der Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung nicht. Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2009 wurde darauf hin gem. § 329 StPO die Berufung des Angeklagten verworfen, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch nicht in zulässiger Weise vertreten gewesen sei. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar habe der Verteidiger des Angeklagten fernmündlich mitgeteilt, er sei bettlägerig erkrankt; dies allein entschuldige das Ausbleiben des Angeklagten im Termin jedoch nicht, zumal keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorliege, aus welchem Grund der Angeklagte selbst zum Termin nicht erschienen sei.
Der Verteidiger übersandte noch am 14.12.2009 eine ihn betreffende, von dem Zahnarzt H I1 in I ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 14.12.2009, die per Fax am selben Tage gegen 13.25 Uhr beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 14.12.2009. Zur Begründung führt er aus, er habe am Sonntag, den 13.12.2009 an erheblichen Zahnschmerzen gelitten, die sich im Laufe des Sonntags derart gesteigert hätten, dass abzusehen gewesen sei, dass er Montag, den 14.12.2009 sofort morgens seinen Zahnarzt würde aufsuchen müssen. E[…]