Landgericht Hannover
Az.: 14 O 2251/00
Verkündet am 16.10.2001
In dem Rechtsstreit hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgende sowie dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge (insbesondere Pauschalreiseverträge) zu verwenden, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 01.04.1997 abgeschlossener Verträge zu berufen, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes erfolgt:
„(1) (6.3 Leistungs- und Preisänderungen)
Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.“, sofern die Erhöhung des Reisepreises nicht mehr als 5% beträgt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und sofern der Reisende von der nachträglichen Änderung des Reisepreises spätestens 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist auf Grund von Verschmelzungsverträgen Nachfolger des ursprünglich klagenden
Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen.
Vorliegend macht er im Rahmen von § 13 AGBG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Reiseveranstalter. Sie verw[…]