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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel

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Verwaltungsgericht Bremen
Az: 1 K 1017/13
Urteil vom 27.06.2014

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel.
Am 02. März 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung / Anbringung einer beleuchteten Wand-Plakatanschlagtafel mit den Maßen 2,75 m (H) x 3,75 m (B) an der Hausfassade des Gebäudes C-Straße 9 in Bremen-Hemelingen. Das Gebäude liegt an der Straßeneinmündung zur B-Straße. Die Anlage soll in einer Höhe von 0,70 m unmittelbar an der insgesamt 4,20 m hohen Hausfassade angebracht werden. Die Fassade verfügt im Bereich des Erdgeschosses über ein Fenster und im Bereich des 1. Obergeschosses über zwei Fenster. Die Plakatanschlagtafel soll neben dem Fenster im Erdgeschoss zur C-Straße hin angebracht werden.
Das Grundstück C-Straße 9 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1499 vom 02. Oktober 1984 für das Gebiet zwischen Hemelinger Bahnhofstraße, Godehardstraße, Gießerweg, Glockenstraße und C-Straße (zum Teil einschließlich). Für das Grundstück C-Straße 9 setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet („MI“), eine offene Bauweise mit der Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen sowie die für das Grundstück geltenden Baugrenzen fest. Gemäß der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), soweit sie Gebäude im Sinne des § 2 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) sind, sowie Garagen und Stellplätze nur dann zulässig, wenn sie besonders festgesetzt sind.
Nach vorheriger Anhörung lehnte der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Juni 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Werbetafel auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche errichte[…]


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