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Reisepreisminderung – wenn Ferienanlage eine Baustelle ist

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Landgericht Frankfurt am Main
Az: 2-24 S 61/10
Urteil vom 06.01.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 1943/09 (26), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.134,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85% zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Auf der Grundlage der mit der Berufung weiter verfolgten Reisemängel ergibt sich Folgendes:
1.
Die Klägerin hat über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 350,– Euro einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von weiteren 1.369,58 Euro.
Die Reise der Klägerin und ihres damals 5-jährigen Sohnes im Zeitraum vom 07.05.2009 bis 18.05.2009 in den Club … in Ägypten war im Sinne von § 651 c I BGB in erheblicher Weise mangelbehaftet.
a.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es einen Mangel der Reise darstellt, dass die von der Klägerin gebuchte Ferienanlage … sich während der Reisezeit der Klägerin noch in einem unfertigen bauliche[…]


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