LG München I
Az.: 34 S 521/06
Urteil vom 16.11.2006
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil Bezug genommen.
Die Berufungsklägerin verfolgt weiterhin die in der ersten Instanz abgewiesenen Forderungen auf Versicherungsleistungen aus einer Auslandskrankenversicherung. Sie ist weiter der Meinung, dass in der Vorlage zumindest einer falschen Kostenrechnung keine Obliegenheitspflichtverletzung gesehen werden könne.
Die Berufungsklägerin beantragt, die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts München vom 14.12.2005 zu verurteilen, an die Berufungsklägerin € 935,70 zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist sie darauf, dass die Klägerin zur Erstattung zumindest teilweise gefälschte Belege vorgelegt habe und dass die Berufungsbeklagte deshalb leistungsfrei sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen, da das Amtsgericht München den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat. Das angegriffene Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, die aufgrund des Berufungsvorbringens eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Auf die Urteilsbegründung des Amtsgericht München wird Bezug genommen.
Aufgrund des Berufungsvorbringens ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass unstreitig der Ehemann der Berufungsklägerin in einem Krankenhaus in Nigeria ambulant behandelt wurde. Dies haben auch die Nachforschungen der Berufungsbeklagten bestätigt.
Die vorgelegten Rechnungen (Anlagen K3) können hingegen nicht eindeutig zugeordnet werden. Zur Besc[…]