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Altersvorsorgeunterhalt – Geltendmachung für die Vergangenheit

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 24/04
Urteil vom 22.11.2006
Vorinstanzen:
AG Frankfurt, Az.: 35 F 3388/01, Entscheidung vom 05.12.2002
OLG Frankfurt, Az.: 1 UF 309/02, Entscheidung vom 29.01.2004

Leitsätze:
Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist.
Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.

In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 bezüglich des für die Zeit von Juni bis November 2001 zu zahlenden Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 insoweit teilweise abgeändert und bezüglich des Trennungsunterhalts insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des am 19. Juni 1998 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3 UF 44/98) geschlossenen Vergleichs folgenden Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Dezember 2003:
insgesamt 15.726,90 € Elementarunterhalt und 9.294 € Altersvorsorgeunterhalt nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.819 € (davon 1.728 € Altersvorsorgeunterhalt) seit dem 1. Dezember 2001 und 173 € Zinsen für die Zeit bis dahin;
vom 1. Januar bis 31. März 2004:
Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.141 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 341 €;
ab 1. April 2004:
Elementarunterhalt von monatlich 848[…]


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