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Zweitwohnungssteuer für Wohnmobil

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 2 S 2087/19 – Beschluss vom 11.10.2019

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2019 – 9 K 369/19 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 60,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2019 angeordnet.

1. Mit diesem Bescheid setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 120,- EUR fest. Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in xxxxxxxxxx und ist Eigentümer und Nutzer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils, das er in den Sommermonaten – nach seinen Angaben – gelegentlich auf einem Dauerstellplatz eines Campingplatzes im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abstellt.

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS -) vom 24.10.2018, die seit dem 01.01.2019 in Kraft ist und auf die sich der Zweitwohnungssteuerbescheid stützt, lautet – soweit relevant – wie folgt:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde K. erhebt eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung durch eine natürliche Person (Zweitwohnungssteuer).

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat.

(…)
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Inhaber ist, wer die Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.

(2) (…)

(3) Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) abgestellt werden.

(…)
§ 4 Steuersatz
(…)

(2) Für Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Absatz […]


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