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Ausspruch Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung ?

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 311/18 – Urteil vom 08.08.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. April 2018, Az. 9 Ca 1688/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über Ansprüche auf Arbeitsentgelt.

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2017 als Mitarbeiter für den Bereich „Bauleitung und Baubetreuung“ beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 KSchG. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine sachgrundlose Befristung bis zum 01.02.2018 sowie eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach der sechsmonatigen Probezeit mit einer Frist von vier Wochen vereinbart. Das Monatsgehalt betrug nach der Probezeit € 4.000,00 brutto.

Dem Kläger wurde am 09.03.2017 ein Dienstfahrzeug (BMW 318d) auch zur privaten Nutzung überlassen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung mit monatlich € 304,00 versteuert. Laut Übergabeprotokoll vom 09.03.2017 übernahm der Kläger das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 103.212 ohne Beschädigungen. Er gab das Fahrzeug am 23.10.2017 der Beklagten mit einem Kilometerstand von 134.372 zurück. Im Rückgabeprotokoll vom 23.10.2017 sind mehrere Beschädigungen (Steinschlag, Kratzer, Lackschäden) und eine starke Verschmutzung (innen und außen) vermerkt.

Am 17.10.2017 händigte der Prokurist der Beklagten dem Kläger drei Abmahnungen mit Datum vom 17.10.2017 aus. Eine Abmahnung erfolgte, weil der Kläger beim Bauvorhaben T. versäumt haben soll, das Abnahmeprotokoll nach Durchführung der Hausübergabe im Original sowie digitalisiert im Betrieb zu hinterlegen. Eine zweite Abmahnung wurde erteilt, weil der Kläger die Bauzeitenpläne bei den Bauvorhaben K. und v. R. nicht vollständig und nicht zeitnah geführt haben soll. Mit der dritten Abmahnung rügte die Beklagte ein eigenmächtiges Fernbleiben des Klägers von der Bauleiterbesprechung am 13.10.2017.

Mit Schreiben vom 23.10.2017, dem Kläger am selben Tag ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Das Gehalt für den Monat Oktober 2017 zahlte die Beklagte nicht. Mit seiner am 13.11.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich der Klä[…]


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