LG Itzehoe
Az.: 4 S 176/94
Verkündet am 27.04.1995
Vorinstanz: AG Itzehoe – Az.: 15 (14) C 385/94 N
In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Oktober 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe – 15 (14) C 385/94 N – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Die statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die mit der Taubenhaltung einhergehenden Imissionen begründen keinen Unterlassungsanspruch, da die Kläger gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB zur Duldung verpflichtet sind.
Nach §§ 906 Abs. l BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes die von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Dies betrifft vorliegend nicht nur die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Geräusche, sondern überdies auch diejenigen Einwirkungen, die entstehen, wenn die Tauben das Grundstück der Kläger überfliegen (vgl. OLG Gelle ZMR 89, S. 150).
Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück durch die Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abzustellen, sondern auf das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen“, wobei Art- und Zweckbestimmung, insbesondere aber auch die planungsrechtliche Bewertung des betreffenden Grundstücks von Bedeutung sind (vgl. OLG Gelle, a.a.O.).
Hinsichtlich der mit der Taubenzucht einhergehenden Behauptung der Verkotung des Nachbargrundstückes liegt eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vor. Ebenso wie das[…]