Rückzahlungsanspruch bei Girovertrag wegen gefälschtem Überweisungsauftrag.
Ein Mann, dessen Identität unbekannte Dritte für die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank nutzten, erhält eine Zahlung in Höhe von 933,22 Euro auf diesem Konto, nachdem eine gefälschte Überweisungsaufforderung durchgeführt wurde. Der Mann leitete einen Teil des Geldes an eine Bitcoin-Firma weiter, bevor die Bank den Rest sperrte. Der Kontoinhaber behauptete, dass er keine Kenntnis von der Existenz des Kontos hatte, jedoch konnte das Gericht die Vermutung nicht widerlegen, dass der Inhaber dieses Kontos auch für Überweisungen verantwortlich ist. Das Gericht hat den Beklagten zur Zahlung von 933,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hatte bereits im Vorverfahren eine Verteidigungsanzeige verpasst, was zu einem Versäumnisurteil führte. Nach einer mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Klägerin Recht gegeben, da der Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung eine Gutschrift erhalten hatte. Der Beklagte muss jetzt den Betrag zurückzahlen. […]
LG Bremen – Az.: 4 S 30/22 – Urteil vom 16.09.2022
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.12.2021 (Az. 23 C 377/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 08.01.2020 (23 C 377/19) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz, die übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
5.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 933,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, welcher auf einem – auf den Namen des Beklagten laufenden – Kontos zugeflossen ist.[…]