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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweispflicht für Haftpflichtschaden durch Kind

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Landgericht Coburg
Az.: 13 O 579/00
Verkündet am 15.11.2000

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.600,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Die Klägerin war die Brandversicherung für das (im folgenden: Versicherungsnehmerin). In diesem Anwesen kam es zu einem Brandschaden, für den die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin insgesamt 10.118,32 DM bezahlte.
Die Klägerin ist der Ansicht, diesen Betrag könne sie im Wege des Regresses von der Beklagten fordern. Die Beklagte habe nämlich ihre Aufsichtspflicht über ihr 2 Jahre altes Kind (im folgenden: K bei einem Besuch der Beklagten bei der Versicherungsnehmerin am 15.11.1999 verletzt. K sei unbeaufsichtigt zum Spielen mit einem Spielzeugauto aus Aluminium und Plastik im Wohnzimmmer geblieben. Die Beklagte habe weder Sicht- noch Hörkontakt zu ihm gehabt. habe das Spielzeugauto dann in den Lüftungsschacht eines Kachelofens im Wohnzimmer geworfen. Von dort aus sei das Auto auf den zentralen Feststoffofen im Kellergeschoss gefallen und dort auf der heißen Kuppel des Kachelofens verbrannt. Dabei sei erhebliche Rauch- und Rußeinwirkung im gesamten Wohnbereich entstanden, die Renovierungskosten i.H.v. 11.849,08 DM bedingt habe. Hiervon habe sie, die Klägerin 74 % entsprechend dem Zeitwert erstatten müssen. Zuzüglich des Ersatzes für Mietausfallschaden (850.– DM) und der Bewegungs- und Umräumkosten (500.– DM, nämlich 20 Stunden zu jeweils 25,-DM) ergebe sich die Klageforderung.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.118,32 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, Klag[…]


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