Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsehen sind unwirksam. Im Fall befanden sich nachfolgende unwirksame Klauseln im Vertrag: „VI. Sachmangel: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. VII. Haftung: Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die ges[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Stuttgart – Az.: 35 C 2527/20 – Urteil vom 19.03.2021 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Lagerräume Nr. 2 und Nr. 3 im 1. Untergeschoss des Hauses … in … Stuttgart zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits […]