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Die notarielle Entwurfsgebühr

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Die Entwurfsgebühr, welche der Notar im Zuge seiner Tätigkeit für einen oder mehrere Mandanten erhebt, steht nicht selten im Mittelpunkt von juristischen Streitigkeiten. Obgleich diese Gebühr ihre rechtliche Grundlage in dem § 143 Abs. 1 KostenOrdnung (KostO) findet, so ist sie dennoch nicht gänzlich unumstritten. Besonders die Frage, wann genau für welche Tätigkeit der Notar diese Gebühr erheben darf, hat schon so manches Gericht beschäftigt. Mit Beschluss vom 16.03.2015 hat jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) rechtliche Klarheit geschaffen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Entwurfsgebühr
Auf der Grundlage des Beschlusses von dem BGH (NotSt(Brfg) 9/14) ist ein Notar nur dann zu der Erhebung der notariellen Entwurfsgebühr berechtigt, wenn ein derartiger Entwurf ausdrücklich als isolierte und eigenständige notarielle Tätigkeit von dem Mandanten gewünscht ist. Dies ergibt sich so auch aus dem § 145 Abs. 1 KostO. In diesem Zusammenhang ist auch der § 145 Abs. 4 KostO interessant. Dieser Paragraf setzt sich mit der Frage das Erfordernis auseinander und regelt zudem auch die Rahmenkriterien der Gebühr. Demnach ist die Voraussetzung für das Auslösen der Gebühr, dass ein Notar für den Entwurf einen eigenständigen Auftrag rechtsgeschäftlicher Natur für eine Behändigung von einem Urkundsentwurf an die Mandanten seitens der Mandantschaft erteilt wurde.

Die alleinige Erstellung sowie auch Behändigung von einem Vertragsentwurf gilt nicht als ausreichend, damit der Notar auf der Grundlage des § 145 KostO die notarielle Entwurfsgebühr erheben darf.
Das Rechtsgeschäft dreht sich nur um den Entwurf
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Damit die Voraussetzungen für die Erhebung der notariellen Entwurfsgebühr im Sinne des § 145 Abs. 1 KostO gegeben sind ist es zwingend erforderlich, dass sich das Mandantenerfordernis an die notarielle Tätigkeit alleinig um die Anfertigung eines Urkundsentwurfs bezieht. Dies muss so in dieser Form von den Mandanten auch gegenüber dem Notar geäußert werden. Lediglich dann kann von einem eigenständigen und isolierten Rechtsgeschäft zwischen dem Notar und der Mandantschaft ausgegangen werden. Die notarielle Tätigkeit beschränkt sich in diesem Fall alleinig auf die Anfertigung des entsprechend gewü[…]


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