Ansprüche des Geschädigten nach Verkehrsunfall
Der Geschädigte trägt für die ihm entstandenen Schäden die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz ergibt sich für den Bereich der Kraftfahrzeugschäden aus § 3 Nr. 7 PflVersG.
1. Schmerzensgeld – generell:
Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich aus diesen Faktoren:
Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen
Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
Umfang erlittener Schmerzen
Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Verbleibender Dauerschaden
Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger
Mitverschulden des Geschädigten
Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)
Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung
2. Heilungskosten:
Der ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten. Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.
Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer bestehenden Krankenversicherung gezahlt, auf die die Schadensersatzansprüche im Umfang der Leistung übergehen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden.
Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter fallen:
Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten
Haushalts‑Hilfskraft für eine Mutter
Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch[…]