Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 175/07
Urteil vom 10.03.2008
Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 3 O 267/05
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 5. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 55,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend begründet.
I.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 9. Januar 2005 gegen 16.00 Uhr in B auf der B… Straße kann der Kläger lediglich 50 % seines Schadens in Höhe von 11.131, 30 € ersetzt verlangen, abzüglich der bereits gezahlten 5.510, 65 € also lediglich noch den zuerkannten Betrag von 55,- € nebst Zinsen. Entgegen dem Landgericht trifft den Kläger neben der – im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h ohnehin erhöhte – Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw … in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat (§ 5 III Nr. 1 StVO). Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem Landgericht beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten zu 1. (Verstoß gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I 4 StVO) und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmäßige Haftungsverteilung geboten ist.
Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen: Der Senat vermag sich unter den gegebenen Umständen der Wertung des Landgerichts, dass ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststellbar sei, nicht anzuschließen. Richtig ist, dass eine unklare Verkehrslage im Sinn dieser Vorschrift erst dann vorliegt, wenn der Überholende unter den gegebenen Umständen mit einem unge[…]