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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 12 U 685/05
Urteil vom 26.06.2006

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006 für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. April 2005 teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.018,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie den weiter gehenden Zinsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) betrifft, abgewiesen.

Die Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) zur Zahlung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2. Die weiter gehende Berufung im Verfahren gegen den Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

II. 1. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und den hierin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.

2. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft, der Schlussentscheidung vorbehalten. Auch eine nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung zu II.1. im Rahmen der Schlussentscheidung bleibt vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Beklagten zu 1) nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um ein Architektenhonorar des Klägers. Die Beklagten wollten Grundstücke in H… (Rheinhessen) erwerben und ein Einkaufszentrum darauf errichten. Die Beklagten unterhielten sich am 8./9. Juni 2002 in der Gaststätte „Zum D…“ in W…-U… über das Projekt, wodurch der anwesende Kläger davon erfuhr und mit den Beklagten eine Ortsbesichtigung vereinbarte. Am 11. Juni 2002 kam es zu einer gemeinsamen Fahrt des Klägers und des Beklagten zu 1) nach F…, wo der Beklagte zu 1) dem Kläger ein anderes Bauprojekt zeigte; si[…]


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