KG Berlin – Az.: 22 U 131/11 – Urteil vom 29.03.2012
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 20. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 42 O 77/10 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. wegen der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 02. Juli 2009, gegen 09.00 Uhr auf dem Jakob-Kaiser-Platz in Berlin entstandenen Schäden über den bereits vorprozessual in Höhe einer Quote von 50% geleisteten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB zu.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ergibt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), dass der Kläger den Unfall zumindest in gleichem Maße verursacht hat wie der Beklagte zu 1.. Demgemäß scheidet eine 50% übersteigende Haftung der Beklagten zu 2. aus.
Symbolfoto: Von ic36006/Shutterstock.comInsbesondere hat der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug der Berliner Stadtreinigung im Bereich der Ausfahrt Siemensdamm den von ihm befahrenen Fahrstreifen nicht gewechselt im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. vom Goerdelerdamm oder vom Kurt-Schumacher-Damm in den Kreisverkehr eingefahren ist. Selbst wenn das Stadtreinigungsfahrzeug, wie der Kläger behauptet, vom Goerdeler Damm aus in den Kreisverkehr eingefahren sein und vor dem Unfall rechts neben dem Klägerfahrzeug an der roten Ampel vor der Einmündung des Kurt-Schumacher-Dammes gestanden haben sollte, würde ein Fahrstreifenwechsel nicht vorliegen. Vielmehr setzt sich der an dieser Ampel noch als zweiter Fahrstreifen von rechts im Kreisverkehr gekennzeichnete Fahrstre[…]