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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wuchergeschäft – gewerbliches Mietrecht

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 24 U 66/10
Beschluss vom 17.12.2010

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
3. Der für den 16. Dezember 2010 geplante Senatstermin entfällt.

G r ü n d e
I.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die beklagte Kommanditgesellschaft (gewerbliche Mieterin) zu Recht zur Zahlung nicht erfüllter Mietansprüche der Klägerin (Vermieterin) für die Zeit von Januar bis August 2009 in Höhe von 42.840.00 EUR (8 Mon x 5.355,00 €/Mon) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.
1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Sittenwidrigkeit der im Mietvertrag vom 27. Februar 2003 vereinbarten und von der Beklagten mit Vertrag vom 12. März 2006 übernommenen monatlichen Miete (10.500,00 € zzgl. ges. MwSt.) für die Gebrauchsüberlassung der Gewerbehalle nicht festgestellt werden kann.
a) Die Beklagte hat schon die objektive Seite eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nicht dargelegt. Ein solches liegt regelmäßig vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird regelmäßig bei einer Preisüberschreitung von rund 100% angenommen, im gewerblichen Mietrecht also dann, wenn der Wert der vereinbarten Geldleistung den verkehrsüblichen Mietwert eines vergleichbaren Mietgrundstücks um etwa das Doppelte überschreitet. Es versteht sich von selbst, dass diese Feststellung für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen werden muss (vgl. BGH BGHZ 141, 257 = NJW 1999, 3187, 3189 f sub II.2. und S. 3191 sub c; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 153). Denn nur bezogen auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sich der rechtsgeschäftliche Wille bildet und im folgenden Vertragsschluss niederschlägt, kann das geschäftliche Gebaren eines Vertragspartners mit dem objektiven Sittengesetz kollidieren. Daraus fo[…]


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