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Wasserkostenumlage nach Verbrauch – Wohnflächenumlegung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 188/07
Urteil vom 12.03.2008
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Az.: 11 C 238/06, Entscheidung vom 05.01.2007
LG Berlin, Az.: 62 S 62/07, Entscheidung vom 21.05.2007

Leitsätze:
a) Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
b) Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Mietverhältnis beruht auf einem Mietvertrag vom 28. Oktober 1969. Durch Schreiben vom 29. Juli 1991 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie die Miete nunmehr auf Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen umstellen werde. In der Folgezeit rechnete die Klägerin die Betriebskosten, einschließlich der Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, flächenbezogen ab. Seit März 2003 sind – mit einer Ausnahme – alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung vom 14. November 2005 für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten nach wie vor nach dem Verhältnis der Wohnflächen um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,06 €. Die daraus resultierende Nachzahlung in Höhe von 99,60 € beglichen die Beklagten nicht. Sie machten geltend, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Be[…]


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