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Verkehrsunfallhaftung für psychische Folgeschäden

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OLG Dresden – Az.: 4 U 137/20 – Beschluss vom 20.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Das Landgericht hat den auf Feststellung einer Ersatzpflicht für vergangene und zukünftige immaterielle Schäden gerichteten Antrag zu Recht zurückgewiesen, da dem Kläger wegen der geltend gemachten unfallbedingten Verletzungen über die bereits geleistete Zahlung von 1.500,- EUR hinaus kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Der Schmerzensgeldbetrag ist in der Gesamtschau hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachter unfallbedingter Beeinträchtigungen angemessen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der eingetretenen körperlichen und nichtkörperlichen Verletzungen, als auch hinsichtlich der darauf beruhenden Schmerzen und des Heilungsverlaufs.

Im Falle strittiger Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden unterliegt der dem Kläger als Anspruchsteller obliegende Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität – so auch der einer durch den Unfall unmittelbar herbeigeführten Primärverletzung – den Beweisanforderungen nach § 286 ZPO. Es ist daher die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, dass der Anspruchsteller die behaupteten Verletzungen bei dem Unfall erlitten hat. Hierfür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW 2003, 1116). Für behauptete weitere Unfallschäden gilt sodann die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Die Haftung erstreckt sich darüber hinaus grundsätzlich auch auf die aus einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung resultierenden Folgeschäden, ohne dass erforderlich ist, dass die Auswirkungen eine organische Ursache haben. Es genügt, wenn die Beeinträchtigu[…]


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