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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drogenkonsum während Berufsförderungsmaßnahme & Arbeitslosenhilfe

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LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L 1 AL 170/01
Beschluss vom 04.09.2002
Vorinstanz: Sozialgericht Speyer – Az.: S 1 AL 391/00

In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 04.09.2002 beschlossen:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 – S 1 AL 391/00 – wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides der Beklagten.
Der 1968 geborene unverheiratete Kläger ist kinderlos. Nach einer Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur, die er 1990 abschloss, war der Kläger in diesem Beruf bis 1994 tätig. Wegen der Folgen eines privaten Unfalls (u.a. Sehnenriss der rechten Hand und Schultergelenksverletzung) konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben. Im August 1999 nahm der Kläger eine von der Beklagten geförderte Umschulungsmaßnahme zum IT-Systemelektroniker im Berufsförderungswerk B auf.
Da aus den Unterlagen des Klägers der Konsum von Cannabisprodukten hervorging und das Behandlungskonzept der Beklagten die Einnahme von Drogen ausschließt, wurde der Kläger am 20.09.1999 zum Sozialdienst des Berufsförderungswerks B eingeladen und mit ihm ausführlich die Drogenproblematik besprochen. Der Kläger gab bei diesem Gespräch an, er wolle seinen Cannabiskonsum nicht aufgeben. Dennoch unterschrieb er am 27.09.1999 eine Vereinbarung mit dem Berufsförderungswerk B und erklärte sich bereit, zu jeder Zeit – ohne vorherige Ankündigung – für ein Drogenscreening durch den rehaärztlichen Dienst des Berufsförderungswerks B zur Verfügung zu stehen. Außerdem bestätigte er den Erhalt der Hausordnung des Berufsförderungswerks B wobei der Kläger durch den Sozialdienst insbesondere auf Ziffer 3.1 (Folgen bei Verstößen gegen das Rauschmittelgesetz) hingewiesen wurde. Der Kläger wurde in der Vereinbarung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Verstöße gegen die Hausordnung zu einer vorzeitigen Beendigung der Umschulung am Berufsförderungswerk führen können. Ziffer 3.1 der Hausordnung lautet: „Wer gegen die Rauschmittelgesetze verstößt, Rauschgift in irgendeiner Form im Bereich der DRK-E -Stiftung konsumiert oder den Rauschgif[…]


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