BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 195/04
Urteil vom 14.09.2008
Leitsätze:
Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den „Strafabzug“ nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen „Strafabzug“ bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W.. Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch einen Restbetrag von 36,36 â¬. Dieser Forderung liegt unter anderem zu Grunde:
Die Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen Zeitraum 4.306 â¬. Davon machten die Kläger als Kosten der Wassererwärmung pauschal 18 % geltend (= 775,08 â¬), weil Messvorrichtungen für den Warmwasserverbrauch – anders als für die Raumerwärmung – nicht vorhanden sind. Von diesen pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kläger auf Grund der Fläche der Mietwohnung für die Beklagten zunächst einen Kostenanteil von 115,94 â¬. Hiervon brachten sie wegen fehlender Messgeräte für Warmwasser 15 % in Abzug (115,94 ⬠minus 17,39 ⬠= 98,55 â¬). Für die Wohnung der Beklagten errechneten die Kläger Heizkosten in Höhe von insgesamt 649,92 ⬠(551,37 ⬠anteilige Kosten der Raumerwärmung plus 98,55 ⬠anteilige Kosten für Warmwasser). Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 613,56 ⬠haben die Kläger ihre behauptete Restforderung gerichtlich geltend gemacht, zuletzt in HÃ[…]