Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wärmeerfassungsgeräte: „Strafabzug“ nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV bei Kosten des Wärmeverbrauchs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH
Az: VIII ZR 195/04
Urteil vom 14.09.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W. . Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch einen Restbetrag von 36,36 Euro. Dieser Forderung liegt unter anderem zu Grunde:

Die Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen Zeitraum 4.306 Euro. Davon machten die Kläger als Kosten der Wassererwärmung pauschal 18 % geltend (= 775,08 Euro), weil Messvorrichtungen für den Warmwasserverbrauch – anders als für die Raumerwärmung – nicht vorhanden sind. Von diesen pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kläger auf Grund der Fläche der Mietwohnung für die Beklagten zunächst einen Kostenanteil von 115,94 Euro. Hiervon brachten sie wegen fehlender Messgeräte für Warmwasser 15 % in Abzug (115,94 Euro minus 17,39 Euro = 98,55 Euro). Für die Wohnung der Beklagten errechneten die Kläger Heizkosten in Höhe von insgesamt 649,92 Euro (551,37 Euro anteilige Kosten der Raumerwärmung plus 98,55 Euro anteilige Kosten für Warmwasser). Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 613,56 Euro haben die Kläger ihre behauptete Restforderung gerichtlich geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 36,36 Euro nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beklagten schuldeten den geltend gemachten Restbetrag, denn zu Recht hätten die Kläger den sogenannten Strafabzug von 15 % nach § 12 Abs.1 Satz 1 Heizkostenverordnung (künftig: HeizKV) wegen fehlender Messeinrichtungen lediglich bei den Kosten für Warmwasser vorgenommen. Das Kürzungsrecht greife nach dieser Bestimmung nur ein, soweit die Kosten e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv