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Rechtsschutzversicherung – Leistungsausschluss bei Vergleichsabschluss mit unverhältnismäßiger Kostenverteilung

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AG Achern, Az.: 3 C 74/14, Urteil vom 10.09.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.524,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.524,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als ehemalige Rechtsschutzversicherung des Beklagten Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen.

Die Parteien waren durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag verbunden. Vertragsbestandteil waren die klägerischen Allgemeinen Bedingungen der AdvoCard Rechtsschutzversicherung, Stand 2005 (ARB 05), in denen es u. a. heißt:

§ 5 Leistungsumfang

(3) Der Versicherer trägt nicht

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung oder Einigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (…).

Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in einem Verfahren, in dem es um die Geltendmachung von Ansprüchen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf eines von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges ging. In der Folge erbrachte die Klägerin Vorschusszahlungen und zwar am 26.05.2010 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 1.157,81 €, am 21.06.2010 an Gerichtskosten 1.107,00 € und am 24.07.2010 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren1.209,04 €. Namens des Beklagten erhob der damalige Prozessbevollmächtigte Klage zum Landgericht Baden-Baden, mit der der Beklagte die Zahlung von 30.500,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des erworbenen Fahrzeuges begehrte sowie Zahlung eines weiteren Betrages von 1.905,14 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € bei einem Streitwert von 32.405,14 €. Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Nach dem Vergleich verpflichtete sich der dortige Beklagte, an den hiesigen Beklagten 28.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeuges zu zahlen. Nach § 2 des Vergleichs sollten damit sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag sowie weitere Ansprüche d[…]


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