Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 13 U 139/07
Urteil vom 10.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung u.a. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2008 unter Mitwirkung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. Juni 2007 dahin abgeändert, dass die Widerklage insgesamt abgewiesen und der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 29.201,50 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 500,00 EUR seit 04.06.2005,
aus jeweils 2.161,50 EUR seit 04.07., 04.08., 04.09., 04.10., 04.11. und 04.12.2005,
aus 2.161,50 EUR seit 04.01.2006 bis 31.07.2007 und
aus 2.061,50 EUR seit 01.08.2007,
aus jeweils 2.378,50 EUR seit 04.07., 04.08., 04.09., 04.10., 04.11. und 04.12.2006,
jeweils bis 31.07.2007 und
aus 13.671,00 EUR seit 01.08.2007 sowie
aus 587,63 EUR vom 04.02. bis 01.07.2005.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 88.500,00 EUR
Tatbestand:
…
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg, die des Beklagten nur zu einem kleinen Teil, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen und ergänzend aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt.
1. …
2. Herausgabeanspruch
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet, dem Beklagten die von ihr zurückgehaltenen Gegenstände herauszugeben.
Zwar ist der Herausgabeantrag des Beklagten entgegen der Auffassung der Berufung ausreichend bestimmt. Es genügt eine solche Beschreibung, dass sie für beide Parteien Klarheit über die Identität der genannten Sachen schafft (Staudinger, BGB, § 985 Rn. 86). Dies ist dadurch erreicht, dass es unstreitig nur um Gegenstände geht, die sich in den Mieträumen befinden, wobei die Klägerin nicht behauptet, dass sich dort ihr gehörende oder den herausverlan[…]