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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizkostennachforderung – Darlegungslast bei Bestreiten der Wärmemengenerfassung durch Mieter

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AG Köpenick – Az.: 7 C 398/11 – Urteil vom 27.03.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 182,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertrag über Wohnraum.

Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com

Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 26. Oktober 2006, der sie zur Zahlung einer monatlichen Miete einschließlich Nebenkostenvorschüssen in Höhe von zuletzt 949,98 € verpflichtete, von der Klägerin eine Wohnung in Berlin – Köpenick. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Mietvertrag  (Bl. 25- -33 d. A.) verwiesen.

Mit der Klage fordert die Klägerin den Ausgleich des Saldos von 667,50 € aus der Nebenkostenabrechnung 2007 vom 13. November 2008, die hinsichtlich der Betriebskosten einen Rückzahlungsanspruch von 65,07 € der Beklagten und hinsichtlich der Heizkosten einen Nachzahlungsanspruch gegen diese von 732,57 € ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Heizkostenabrechnung (Bl. 35 – 37 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erteilte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung 2008, die hinsichtlich der Betriebskosten einen Rückzahlungsanspruch von 117,20 € der Beklagten und hinsichtlich der Heizkosten einen Nachzahlungsanspruch gegen diese von 469,25 € ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Heizkostenabrechnung (Bl. 52 – 56 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 667,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB[…]


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