OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 24 U 198/00
Verkündet am 08.06.2001
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt – Az.: 2 O 126/00
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.06.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 26.507,65 DM beschwert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Kammer hat die Klage zurecht abgewiesen. Denn ein etwa zugunsten der Klägerin entstandener Schadensersatzanspruch ist verjährt, dies mit der Folge, daß der Beklagte berechtigt ist, jegliche Ersatzleistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).
Die einschlägige Verjährungsfrist ist die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch folgt aus Verschlechterung der vermieteten Sache; veränderte die Anwesenheit von giftigen Insekten die Halle auch nicht in ihrer Substanz, so beeinträchtigte sie doch die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Halle. Das liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.
Der Lauf der Verjährung begann am 01.08.1999; dies war – dem Wortlaut des Gesetzes (§ 558 Abs. 2 BGB) folgend – derzeit, in welchem die klagende Vemieterin die Mietsache – die Halle – von dem beklagten Mieter geräumt und gesäubert zurückerhielt. Damit endete die Verjährungsfrist am 01.02.2000; die erste zur Unterbrechung einer laufenden Verjährungsfrist geeignete Handlung erfolgte aber später, nämlich mit Klageeinreichung am 17.02.2000 (§§ 270 Abs. 3 ZPO, 209 Abs. 1 BGB).
Eine von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Verjährung lief, ist nicht eröffnet. Mit der kurzen Verjährung will das Gesetz eine rasche Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses sichern. Die von der Klägerin […]