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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Feststellung relativer Fahrunsicherheit

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Betrunkener Fahrer nach Unfall weiter am Steuer: Rechtskonsequenzen im Rampenlicht
Es gibt Fälle, die rechtliche Grauzonen aufwerfen und zur weiteren Klärung vor Gericht gebracht werden. In einem solchen Fall hat ein betroffener Fahrer, der bereits vor Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, während der Fahrt einen Unfall verursacht. Anschließend hat er, trotz erkannter Fahruntüchtigkeit aufgrund seiner Trunkenheit, seine Fahrt fortgesetzt. Die rechtlichen Konsequenzen dieses speziellen Falls sind von besonderem Interesse, da sie die Anwendung und Interpretation bestimmter Aspekte des Strafrechts beleuchten.

Direkt zum Urteil Az: (3) 121 Ss 1/21 (5/21) springen.

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Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet
Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegte Revision wurde verworfen. Nach eingehender Prüfung sah das Gericht keine Veranlassung, die Argumentation des Angeklagten in Betracht zu ziehen. Diese Entscheidung basiert auf dem Gesetz nach § 349 Abs. 2 StPO.
Alkoholkonsum und dessen Auswirkungen auf die Fahrsicherheit
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte aufgrund seiner signifikanten Blutalkoholkonzentration und des Vortatverhaltens eindeutig fahrunsicher war. Die auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Fahruntüchtigkeit war durch verschiedene Indikatoren nachgewiesen, darunter Fahrfehler und eine unangepasst-überhöhte Geschwindigkeit in einer engen Straße.
Rechtliche Einordnung der Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall
Die weitere Fahrt des Angeklagten nach dem Unfall, trotz der Erkenntnis seiner Fahruntüchtigkeit, stellte laut Gericht eine rechtlich selbstständige Handlung dar. Damit hat er das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr, das gemäß § 316 StGB strafbar ist, sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich verwirklicht. Diese Einschätzung basiert auf der etablierten Rechtsprechung des BGHSt 21, 203.
Abschließende Bewertung und Kostenauflage
Letztlich war das Gericht der Ansicht, dass der Angeklagte nachweislich nicht nur fahrlässig, sondern auch vorsätzlich handelte, indem er trotz erkannter Fahruntüchtigkeit weiterfuhr. Aufgrund der verworfenen Revision hat der Angeklagte nun die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wie in § 473 Abs. 1 StPO vorgesehen.

Das vorliegende Urteil[…]


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