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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit Rückgabe

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 123/05
Urteil vom 15.03.2006
Vorinstanzen:
AG Neukölln, Az.: 16 C 118/04, Urteil vom 15.09.2004
LG Berlin, Az.: 64 S 450/04, Urteil vom 12.04.2005

Leitsätze:
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 12. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. September 2004 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. September 2004 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B.. Nach dem Mietvertrag vom 3. November 1997 war die Beklagte zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 17. Juli 2003 die Kündigung zum 31. Oktober 2003 und bat um eine gemeinsame Wohnungsbesichtigung am 5. August 2003. Diesen Termin nahm für die Beklagte ein Bekannter wahr, der nach Abschluss der Begehung ein mit „Wohnungszustandsbericht“ überschriebenes „Protokoll über die Abnahme der Wohnung“ unterzeichnete. Hierin sind verschiedene Mängel in den einzelnen Räumen und die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten aufgelistet. Im Anschluss daran hei[…]


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