LG Detmold – Az.: 10 S 108/10 – Urteil vom 12.01.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.500,– € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu Recht abgelehnt.
Es besteht weder ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, da die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hat.
Die sich aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB im Rahmen der Vertragsanbahnung ergebende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Interessen und Rechtsgüter der Klägerin entspricht im konkreten Fall der allgemeinen, auf den Zustand ihrer Verkaufsräume bezogenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, an der verwendeten Rampe einen Handlauf anzubringen.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Dritten die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.