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Anderweitige Verwertung des Gebrauchs der Mietsache nach § 552 BGB

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AMTSGERICHT LÜBECK
Az.: 29 C 3339/00
Urteil vom 20.02.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 29 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a Abs.1 S.1 ZPO am 20.02.2000 für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23.11.2000 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Urteil ohne Tatbestand gem. § 495a Abs.2 S.1 ZPO.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin den begehrten Mietzins für die Zeit vom 15.02.2000 bis 31.03.2000 in geltend gemachter Höhe aufgrund, des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 31.01.2000.
Der Beklagte ist nicht gem. § 275 BGB von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich geschuldeten Mietzinses frei geworden. Der Beklagte ist nicht unverschuldet zahlungsunfähig geworden. Nach dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz hat der Beklagte vielmehr sein Unvermögen zur Leistung wegen der § 279 BGB zugrundeliegenden Wertung zu vertreten.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf § 552 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Vermieter nur die Vorteile und ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwertung des Mietgebrauchs erlangt hat. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin durch eine anderweitige Verwertung des Mietgebrauchs Vorteile erlangt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche konkreten Aufwendungen die Klägerin erspart hat.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.[…]


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