Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – dauerhafter Rückgang des Arbeitsanfalls

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Aachen, Az.: 2 Ca 4064/14, Urteil vom 12.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 3.683,64 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einem darauf beruhenden Vergütungsanspruch.

Die am .1966 geborene Klägerin ist seit Beginn ihrer 3-jährigen Berufsausbildung im Jahre 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 28.08.1992 war sie als kfm. Angestellte, Kassiererin, Infokraft eingestellt, der Arbeitsvertrag vom 27.12.1999 enthält unter § 22 Ziff. 2 folgenden Zusatz:

„Das Einsatzgebiet ob Info/Kasse/Boutique bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.“

Wegen weiterer Einzelheiten der vorbenannten Arbeitsverträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 4 -7 sowie Bl. 51 – 54 der Akten) verwiesen.

Zuletzt war sie in der 25,5 Stundenwoche zu einem Stundensatz vom 8,44 EUR brutto, monatlich etwa 1.000,00 EUR brutto, beschäftigt.

Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus, in dem mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt sind.

Aufgrund einer negativen Geschäftsentwicklung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten mit der Folge, dass sie die Verkaufsfläche stetig verringern und das Personal entsprechend reduzieren musste. Die Schlafzimmerabteilung wurde geschlossen, ein entsprechender Räumungsverkauf durchgeführt. Auch die fast 400 qm große Boutique, in der dem Möbelhandel zugeordnete S-Weg wie Geschirr und Besteck sowie Wohn-Accessoires vertrieben wurden, wurde ebenfalls geschlossen. Die Schließung der Küchenabteilung steht bevor, was eine weitere Verkleinerung der Verkaufsfläche auf etwa 1/10 der ursprünglichen Verkaufsfläche mit sich bringen wird.

Bis zu ihrer Schließung war die Klägerin über viele Jahre hinweg in der Boutique eingesetzt. Ihre Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, die Waren abzukassieren. Danach war sie im Bereich der Information eingesetzt. Dort waren neben ihr drei weitere Mitarbeiter beschäftigt, von denen zwei deutlich vor ihr eingestellt worden waren, eine weitere, die weniger lang als die Klägerin beschäftigt war, wurde zeitgleich mit der Klägerin gekündigt.

Ab dem 10.11.2014 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 28.10.2014, der Klägerin am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.2015. Am 23.12.2014 endete die 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Die […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv