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Rechtsanwälte Kotz GbR

Doppelversicherung in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

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AG Dortmund – Az.: 425 C 1969/19 – Urteil vom 27.08.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.703,33€ nebst 1% Säumniszuschlag auf einen Teilbetrag von jeweils 374,19 € ab dem 02.07.2017, ab dem 02.08.2017, ab dem 02.09.2017, ab dem 02.10.2017, ab dem 02.11.2017, ab dem 02.12.2017, ab dem 02.01.2018 und auf einen Teilbetrag von 84,00 € ab dem 02.02.2018, sowie 12,50 € vorgerichtliche Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 334,74 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der Hauptforderung die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge aus einem Prämienrückstand für eine private Krankheitskostenversicherung mit der Vertragsnummer 1078861461XXXXX in Höhe von 2.703,33 €. Daneben begehrt die Klägerin die Kosten für ein kaufmännisches Mahnschreiben in Höhe von 12,50 €, sowie Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 €.

Der Beklagte war vor Vertragsschluss mit der Klägerin bereits bei der A gesetzlich krankenversichert. Er hatte sich zum 01.01.2017 beruflich selbstständig gemacht. Am 01.04.2017 schloss der Beklagte sodann den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Klägerin ab. Die monatliche Prämie für diesen Versicherungsvertrag betrug 374,19 €. Dem Vertrag waren die Musterbedingungen (MB/KK 2009) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung beigefügt:

zu § 8 (1) und (2) MB/KK 2009:

a) Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Versicherungsnehmer zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß gekündigt wird.

b)…

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2)…


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