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Krankenversicherung – Beitragspflicht einer durch den Erben weitergeführten Direktversicherung

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 4 KR 1652/18 – Urteil vom 14.02.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Überprüfung der Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Direktversicherung ihres früheren Arbeitgebers für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2014.

Die 1944 geborene Klägerin war als Angestellte in dem als Einzelunternehmen geführten Schlosserei- und Metallbaubetrieb ihres Ehemannes beschäftigt. Zum 1. April 1974 schloss dieser als Versicherungsnehmer mit der I. V. Lebensversicherungs aG (nunmehr S. I. Gruppe; im Folgenden einheitlich SI) für die Klägerin als Versicherte eine Lebensversicherung als Direktversicherung i.S.d. Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mit Vertragsablauf am 1. April 2009 und einer Versicherungsleistung von 30.000,00 DM. Der monatliche Beitrag in Höhe von 63,00 DM (32,21 €) wurde bis zum 1. April 2009 gezahlt. Daneben bestand ein entsprechender Lebensversicherungsvertrag als Direktversicherung mit der V. Lebensversicherungs AG (nunmehr E. Versicherungsgruppe; im Folgenden einheitlich E) mit Vertragsablauf zum 1. Dezember 2008.

1988 verstarb der Ehemann der Klägerin, die dessen Alleinerbin wurde. Am 11. Januar 1989 wurde die Betriebsaufgabe zum 31. Januar 1989 wegen des Todes des Betriebsinhabers gewerberechtlich gemeldet. Der Versicherungsvertrag mit E wurde am 19. März 1991 auf die Klägerin übertragen und danach von dieser mit eigenen Beiträgen fortgesetzt. Der SI wurden weder der Tod des Ehemannes noch die Betriebsaufgabe mitgeteilt. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers wurde nicht beantragt. Der Versicherungsvertrag wurde über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg als Direktversicherung mit dem Unternehmen des Ehemannes als Versicherungsnehmer geführt.

Seit dem 1. August 1988 ist die Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert und entsprechend bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.

Zum 1. Dezember 2008 erfolgte aus dem Versicherungsvertrag mit der E die Auszahlung einer Kapitalleistung an die Klägerin in Höhe von 28.648,06 €, die der Beklagten zu 1 zunächst in dieser Höhe als beitragspflichtiger Versorgungsbezug gemeldet wurde (Mitteilung vom 18. November 2008). Mit Bescheid vom 27. November 2008 setzte die Bekla[…]


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