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Starke Raucher müssen bei Auszug die Renovierung der Tapete bezahlen!

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LANDGERICHT PADERBORN
Az.: 1 S 2/00
Verkündet am 23. März 2000
Vorinstanz: AG Paderborn – Az.: 56 C 296/99

URTEIL
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens zu Recht abgewiesen.
Die unstreitige Klageforderung in Höhe von 1.775,46 DM ist gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen in gleicher Höhe untergegangen. Die Klägerin haftet der Beklagten wegen der bei ihrem Auszug stark vergilbten Tapeten aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Es gehört zu den Nebenpflichten des Mieters, die Mietsache nur im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches zu nutzen. Eine übervertragsmäßige Nutzung stellt im Regelfall eine Nebenpflichtverletzung dar, die dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet (Palandt/Putzo, 59. Auflage 2000, § 548 Rdz. 8). Die Frage, ob das Rauchen einschließlich des übermäßigen Nikotingenusses eine übervertragsmäßige Nutzung des Mietobjektes darstellt, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend behandelt. Im Grundsatz besteht Einigkeit nur dahingehend, daß es im Zuge der freien Lebensgestaltung dem Mieter gestattet sein muß, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen usw. werden daher überwiegend noch als eine Folge der vertragsmäßigen Nutzung angesehen (Soergel/Heintzmann, 12. Auflage 1997, § 548 Rdz.1; Bub/Treier, 3. Auflage 1999, III. A Rdz. 945; LG Köln, WuM 1991, 578). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Da ein exzessives, zu einer nachhaltigen Schädigung führendes Verhalten des Mieters stets als vertragswidrig anzusehen ist, muß dies auch für ein übermäßiges intensives Rauchen gelten (vgl. Sorgel/Heintzman[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/raucher.htm

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