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SAT-Anlage – Mieteranspruch bei Internetfernsehen

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LG Berlin
Az.: 67 S 507/11
Urteil vom 16.07.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 23. September 2011 – 12 C 300/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Entfernung der von diesen auf dem Dach des Mietobjektes installierten Parabolantenne bejaht, §§ 535, 541 BGB bejaht.
a) Ohne Erfolg wenden die Beklagten sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Widerruf der 2003 erteilten Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach des Wohnhauses. Die Klägerin war aus den Regelungen der getroffenen Vereinbarung berechtigt, die Genehmigung zu widerrufen, „wenn sich veränderte Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.“ Solche veränderten Umstände hat die Klägerin vorgetragen und das Amtsgericht zutreffend als solche gewürdigt. Mit dem Inhalt der Vereinbarung und den diesbezüglichen Feststellungen setzen die Beklagten sich nicht auseinander. Soweit sie schlicht an ihrer abweichenden Auffassung festhalten, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung folgt, keine andere Entscheidung.
b) Die Weigerung der Beklagten, die von ihnen installierte Parabolantenne nach dem Widerruf der Genehmigung und entsprechender Aufforderung durch die Klägerin zu entfernen, ist als nunmehr vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 541 BGB anzusehen. Danach kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen[…]


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