OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az: 20 W 508/01
Verkündet am 05.03.2002
Vorinstanzen: LG Gießen – Az.: 7 T 417/01; AG Gießen – Az.: 22 11 31/00 WEG
In der Wohnungseigentumssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16.10.2001 am 05.03.2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners und die weitere Anschlussbeschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 15.340.-€
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Antragsteller nach §§ 1004 BGB i. V. m. § 15 III WEG auf Unterlassung der Prostitution bejaht. Auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Wohnungseigentümer aufgegeben werden, die Ausübung der Prostitution in der Wohnung sofort zu beenden (OLG Frankfurt am Main, WuM 1990, 449 ff). Wohnungseigentümer brauchen nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1990, 419; BayObIGR 1993, 67-68). Rechtsfehler bei der Feststellung der störenden und wertmindernden Auswirkung der Prostitution sind dem Landgericht nicht unterlaufen. An der Wertminderung des Sondereigentums, die mit der Ausübung der Prostitution für die Wohnungen der Anlage regelmäßig einhergeht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 89) ändert auch nichts, dass die jüngste Gesetzgebung im Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 (BGBI l, S. 3983) die juristische Diskriminierung der Prostituierten beendet hat (vgl. Rautenberg, Prostitution: Das Ende der Heuchelei ist gekommen!, NJW 2002, 630 ff). Dieses Gesetz soll den Prostituierten ihren Lohnanspruch sichern und den Weg in die Sozialversicherung öffnen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit gesellschaftlicher Anerkennung der Prostitution (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000,1323). Hinzu kommt hier, dass die gem. § 2 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentüme[…]