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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag und mündliche Vereinbarungen – Formunwirksamkeit

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 72/08
Urteil vom 27.03.2009

Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst von den Beklagten weitere Zahlungen aus einem Mietverhältnis über die Innenfläche der ….. Rennbahn nebst An- und Zubauten einschließlich des Klubhaus-Gebäudes zum Betrieb einer öffentlichen Golfsportanlage verlangt; die Klägerin fordert von der Beklagten zu 1) weiterhin Räumung und Herausgabe. Die Miete wurde an den jetzigen Insolvenzschuldner vereinbarungsgemäß mit Inbetriebnahme der Golfsportanlage von Oktober 1996 an gezahlt. Umlagen für Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zahlte die Beklagte zu 1) bis März 2008 in ihren monatlichen Abschlägen zu je 50 % der dem jetzigen Insolvenzschuldner von der Stadt O1 in Rechnung gestellten Abgaben und damit in Höhe von insgesamt rund 200.000,- EUR. Seitdem zahlt sie lediglich die übrigen Nebenkosten. Der jetzige Insolvenzschuldner hat wiederholt, unter anderem mit Schreiben vom 15.11.2005 (Blatt 776 ff. der Akte), 22.3.2007 (Blatt 338 ff. der Akte), vom 12.7.2007 (Blatt 772 f. der Akte) und mit Schriftsatz vom 9.10.2008 (Blatt 766, 771 der Akte) das Mietverhältnis gekündigt und zur Räumung und Herausgabe bis zum 31.12.2007, hilfsweise fristgemäß aufgefordert. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einnahme des Augenscheins von dem Mietobjekt im Wege der Durchführung eines Ortstermins die Klage durch Urteil vom 1.2.2008, dem jetzigen Insolvenzschuldner zugestellt am 21.2.2008, überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts sei unbegründet, da das Mietverhältnis, in welches die Beklagte zu 1) nachträglich als Mieterin eingetreten sei, in dem Mietvertrag vom 14.6.1994 wirksam unter Ausschluß der ordentlichen Kündigung für die Zeit von 15 Jahren abgeschlossen sei mit der beiderseitigen Option, das Mietverhältnis um weitere 15 Jahre zu verlängern. Zwar sei die zunächst eingehaltene gesetzliche Schriftform nicht mehr gewahrt, da die Klubhaus-Vereinbarung vom 21.5.1997, die als wesentliche Veränderung des Mietvertrages der Schriftform bedurft hätte, nur von der Beklagten zu 1), nicht aber von dem jetzigen Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei, die Vertragsparteien hät[…]


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