KG Berlin, Az.: 9 W 46/18, Beschluss vom 19.09.2018
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 (80.OH.205/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Jedoch wird dieser Beschluss hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigte den Erwerb einer von einer Maklerin vermittelten Eigentumswohnung in B… . Antragstellerin und Verkäuferin bevollmächtigten die Maklerin, bei dem Notar eine Kaufvertragsurkunde vorbereiten zu lassen. Mit Schreiben vom 3. August 2015 bat die Maklerin den Antragsgegner um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und nannte mögliche Termine für eine Beurkundung.
Symbolfoto: boonchoke /Shutterstock.comMit Email vom 18. September 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin wie auch der Verkäuferin einen nochmals überarbeiteten Vertragsentwurf. Und bestätigte den Beurkundungstermin für den 29. September 2016. Noch vor dem Termin nahm die Antragstellerin von dem Erwerb der Wohnung Abstand.
Mit der Notarkostenberechnung Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 erhob der Antragsgegner eine 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 GNotKG nebst Auslagen.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 24. Januar 2018 – 80 OH 205/16 – zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Überprüfungsantrag weiter.
Sie ist der Ansicht: Da der Notar mit Übersendung des Vertragsentwurfes lediglich seiner gesetzlichen Pflicht aus § 17 Abs. 2 a BeurkG genügt habe, habe dies auch kostenfrei zu erfolgen. Zudem seien die Gebühren zu hoch, der Notar habe nicht den vollen Rahmen ausschöpfen dürfen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 – 80 OH 205/16 – wie auch die Notarkostenberechnung des Antragsgegners Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.
Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung und beantragt, […]