BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 339/04
Urteil vom 09.11.2005
Vorinstanzen
AG Hamburg, Az.: 40a C 610/03, Urteil vom 15.07.2004
LG Hamburg, Az.: 334 S 50/04, Urteil vom 02.12.2004
Leitsätze:
Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung des Beklagten.
Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen O.Straße in H. gemietet. Mit Schreiben vom 23. November 1999 kündigte der Beklagte wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. In dem anschließenden Räumungsprozess wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3. November 2000 zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 5. April 2001 die Berufung der Klägerin zurück, gewährte der Klägerin jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001.
Am 25. Juni 2001 verstarb die Schwiegermutter des Beklagten. Ende September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung und zog in die H. um. Erst danach erfuhr sie von dem Tod der Schwiegermutter des Beklagten und dem dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs des Beklagten.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr[…]