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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Fahrzeugvermessung

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AG Hamburg, Az.: 31c C 244/15, Urteil vom 17.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.07.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 aAbs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1.

Symbolfoto: Von ImageBySutipond /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 97,37 € gem. §§ 7, 17,18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB, 398 BGB.

Nachdem die beklagte Partei binnen der gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 24.07.2015 keinerlei Einwendungen in der Sache vorgebracht hat, galt als zugestanden, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz dem Geschädigten … nach einer Quote von 100 % dem Grunde nach Schadensersatz anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls schuldet.

Bei einem fiktiven Netto-Reparaturschaden von 5.410,79 € hat der Kläger als Kfz-Sachverständiger für das von ihm erstellte Schadensgutachten 1.138,08 € brutto in Rechnung gestellt (Anlage K2). Die Beklagte vertrat vorgerichtlich die Auffassung, lediglich 1.040,71 € seien im Streitfall erforderliche Sachverständigenkosten i. S. d. § 249 BGB. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten liegen um ca. 9 % über den Kosten, die die Beklagte für angemessen hält.

a.)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Mit der Anlage K3 liegt eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretung vor.

b.)

Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten für das von ihm für den Zedenten erstellte Kfz-Schadensgutachten sind in voller Höhe von 1.138,08 € nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig.

Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ers[…]


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