BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 281/06
Urteil vom 13.06.2007
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Az.: 921 C 297/05, Entscheidung vom 14.09.2005
LG Hamburg, Az.: 311 S 135/05, Entscheidung vom 22.09.2006
Leitsätze:
Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich. Zur Frage, ob dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die außerordentliche fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbeseitigungsklage, angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 22. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 14. September 2005 wegen der Abweisung der Klage in Höhe von 16.323,68 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in H. , H. strasse . Mit Schreiben vom 14. April 2004 beanstandeten sie, dass sich in der Küche, dem Badezimmer und dem verglasten „Balkonzimmer“ Schimmel gebildet habe, und baten um Abhilfe. Nach weiteren Schreiben forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den Schimmel im „Wintergarten“ und einen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum 17. September 2004 zu beseitigen.
Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben der Anwälte:
„Sollte eine Mangelb[…]