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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Darstellung der Instandhaltungsrücklage

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AG Wuppertal – Az.: 95b C 161/15 – Urteil vom 25.04.2016

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.11.2015 zu TOP 2 wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerseite jedoch nur gegen Sicherheitsleistung n Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages.

Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die X-Straße in Wuppertal. Die Klägerin ficht den auf der Eigentümerversammlung vom 25.11.2015 gefassten Beschluss zu TOP 2 über die Abrechnung 2014 an.

Die Klägerin macht geltend:

Die Abrechnung enthalte Fehler und sei nicht nachvollziehbar. Die Positionen Versicherungsschäden und Kaution Teldafax seien unverständlich, Veränderungen seien nicht erläutert. Die Bankkontenstände wiesen Guthaben von 78.412,38 EUR auf, demgegenüber sei die Ist-Rücklage mit 98.753,13 EUR ausgewiesen. Dies sei nicht möglich, es würden Forderungen und Verbindlichkeiten mit eingestellt. Der Vermögensstatus sei rechtswidrig mitbeschlossen worden. Die Position Kasse in der Kontenentwicklung sei unrichtig, als dort eine Bankverrechnung zum Jahresende aufgeführt sei. Der Betrag sei jedoch erst 2015 bezahlt worden. Die Heizkostenabrechnung entspreche nicht der BGH-Rechtsprechung. Eine Differenz von 1892,86 EUR sei insoweit ungeklärt. Hinsichtlich der Unterlagen Rechtsanwaltskosten und Versicherungsschäden sei der Klägerin keine Einsicht in die Unterlagen gewährt worden.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend:

Die Positionen Versicherungsschäden und Kaution Teldafax hätten sich durch Teilleistungen verändert. Eine Erläuterung dieser Veränderungen gehöre nicht in die Abrechnung. Die Ist-Rücklage ergebe sich aus den Bankkontenbeständen zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten und nicht gezahlter Beiträge zur Rücklage. Zudem sei am 30.06.2008 beschlossen worden, dass der Verwalter zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen auf die Rücklage zurückgreifen könne.

Der Vermögensstatus ermögliche erst die Verprobung der Abrechnung, die Eigentümer dürften hierüber beschließen. Die Position Kasse betreffe die Barauslagen des Hausmeisters, die nicht über das Konto gelaufen seien und 2015 erstattet worden seien. Es seien umlagefähige und umlagepflichtige Beträge, die durch die Bankverrechnung […]


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